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-->Satzung

 

 

S A T Z U N G

des

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Name und Sitz des Clubs

 

§ 1

 

1. Der am 13. April 1971 in Kahl gegründete Club führt den Namen

   “Motor-Sport-Club Kahl am Main 1971 e.V.”.

 

2. Sitz des Clubs ist Kahl am Main.

 

3. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

   Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der

   Abgabenordnung.

 

 

Rechtsfähigkeit

 

§ 2

 

   Der Motor-Sport-Club Kahl am Main 1971 e.V., wurde am 13. Januar

   1972 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Alzenau unter dem

   Aktenzeichen VR 100 eingetragen.

 

 

Zweck des Clubs

 

§ 3

 

1. Der Zweck des Clubs ist die Förderung des Motorsports auf dem

   Gebiet des Kraftfahrwesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht

   insbesondere durch die Ausführung und Förderung von sportlichen

   Veranstaltungen dieser Art.

 

2. Der Club ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen

   Tätigkeit.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

   eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-

   wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

   Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

   fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

   werden.

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 4

 

   Die Mitgliedschaft beim Motor-Sport-Club Kahl am Main 1971 e.V.

   kann jeder Motorsportler oder Freund des Motorsportes erwerben.

  

 

§ 5

 

1. Den Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitritts-

   erklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung der

   Mitgliederversammlung voraus.

   Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen.

 

2. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so bedarf es

   keiner Angabe von Gründen.

   Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 6

 

   Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förde-

   rung durch den Club im Rahmen dieser Satzung.

   Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Clubs zur

   satzungsmäßigen Benutzung zu.

   Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, Bevorzugungen oder Benach-

   teiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

 

 

§ 7

 

   Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren geldlichen Verpflichtungen

   gegenüber dem Club stets pünktlich nachzukommen.

 

 

§ 8

 

1. Die Hauptversammlung kann Personen, die sich um die Förderung des

   Motorsports oder des Clubs hervorragende Verdienste erworben haben

   und ein Mindestalter von 60 Jahren haben, zu Ehrenmitgliedern er-

   nennen.

 

2. Ehrenmitglieder sind frei vom Jahresbeitrag.

 

 

§ 9

 

   Die Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühr

   und des Mitgliederjahresbeitrag nach Höhe und Fälligkeit erfolgt durch die Hauptversammlung.

 

 

§ 10

 

   Bei einem Rückstand mit seinen Beitragszahlungen ruhen die Rechte

   des Mitgliedes.

 

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

§ 11

 

   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder

   Ausschluss.

 

 

§ 12

 

   Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Club erfolgt durch schrift-

   liche Austrittserklärung an den Vorsitzenden zum Schluss eines

   Kalenderjahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungs-

   frist. Die Austrittserklärung muss mittels eingeschriebenen Briefes

   dem Vorsitzenden zugesandt werden oder diesem persönlich übergeben

   werden.

 

 

§ 13

 

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der

   Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:

 

   a)     die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht

     oder nicht mehr erfüllt;

 

   b)     trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der

     Streichung mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Viertel-

     jahr im Rückstand ist;

 

   c)     wenn es sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden

     Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

2. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen.

   Der Anspruch des Clubs auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfül-

   lung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

 

Organe des Clubs

 

§ 14

 

   Organe des Clubs sind:

 

   a) der Vorstand

   b) die Mitgliederversammlung

   c) die Hauptversammlung

 

 

Der Vorstand

 

§ 15

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus

 

               a)     dem ersten Vorsitzenden

                                 b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

      c)   dem Geschäftsführer

 d)  dem Sportwart       

     e)   dem Jugendleiter     

  c) dem Protokollführer

 

   Die Wahl eines erweiterten Vorstandes, für bestimmte Aufgabengebiete,

   ist möglich. Dieser besteht aus mindestens drei, höchstens fünf, von

   der Hauptversammlung zu wählenden, weiteren Mitgliedern. Seine 

   Aufgaben sind, die Vorbereitung der Vereinsangelegenheiten ihres

   Ressorts, sowie Fassung der dazu erforderlichen Beschlüsse und Aus-

   führung dieser.

 

2. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam

   befugt, darunter muss sich der erste oder der stellvertretende Vor-

   sitzende befinden.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung mit

   einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben

   bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

4. Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.

 

 

§ 16

 

   Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Durch Beschluss der

   Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen usw. gewährt

   werden.

 

 

§ 17

 

   Vorstandssitzungen, die tunlichst einmal im Monat stattfinden

   sollen, werden vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vor-

   sitzenden einberufen, der auch den Vorsitz führt.

   Die Einberufung ist an eine bestimmte Form nicht gebunden.

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 18

 

1. Die Mitgliederversammlungen dienen in erster Linie der Beratung

   und gemeinsamer Aussprachen in allen Angelegenheiten des Motor-

   sportes.

 

2. Die Mitgliederversammlungen die möglichst monatlich einmal abzu-

   halten sind, werden vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden

   Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist an eine bestimmte

   Form nicht gebunden.

 

3. In der 1. Mitgliederversammlung jeden Monats kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes über alle Fragen des Vereinslebens be-   schlossen werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt,die der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesonders ist in den Mitgliederversammlungen zu beschließen, über Neuaufnahmen, Streichung

eines Mitgliedes, Wahl des Rechnungsausschusses, Erstattung von

Auslagen usw. Der Vorstand kann bis zu einem Betrag von 400,00 €,

zweckgebunden, ohne Abstimmung der Mitgliederversammlung entscheiden.

 

4. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden

   Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

   Stimmberechtigt ist Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

Hauptversammlung

 

§ 19

 

1. Jährlich einmal ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Hauptver-

   sammlung durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind einzube-

   rufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn das von minde-

   stens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

2. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens

   zwei Wochen vor Abhaltung der Hauptversammlung einzuladen.

 

3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vor-

   sitzende. Sind beide verhindert, so führt den Vorsitz der Ge-

   schäftsführer.

 

4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

   Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache

   Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Auflösung

   des Clubs bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.

 

5. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation

   erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein

   stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

 

6. Anträge an die Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt

   werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung bei

   der Geschäftsstelle eingereicht werden.

 

7. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten, sofern sie nicht

   durch die Satzung jährlich erforderlich sind.

 

   a) Feststellung der Beschlussfähigkeit

   b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

   c) Bericht des Sportwartes und des Jugendleiters

   d) Bericht des Geschäftsführers und der Rechnungsprüfer

   e) Entlastung des Vorstandes

   f) Neuwahlen

   g) Termine für das neue Geschäftsjahr

   h) Ehrungen

   i) Anträge

   j) Verschiedenes

 

 

Verwaltung des Clubs

 

§ 20

 

   In allen grundsätzlichen Angelegenheiten in der Geschäftsführung

   des Clubs, ist der Vorsitzende an die Beschlüsse der Haupt-, Mit-

   glieder- und der Vorstandsversammlungen gebunden.

 

 

§ 21

 

1. Dem Geschäftsführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Clubs.

   Dieser ist dem Vorsitzenden zur Durchsicht vorzulegen.

 

2. Die Kassenführung eines Geschäftsjahres durch Eintragen der Einnahmen und Ausgaben des Clubs in einem Kassenbuch genau, übersichtlich und geordnet nach Datum niederzuschreiben, vor allem auch für pünktliche Einziehung der Mitgliederbeiträge zu sorgen.

 

3. Unverzüglich, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres, ist der

   Hauptversammlung eine genaue Aufstellung des vorhandenen Vereins-

   vermögens vorzulegen.

 

 

§ 22

 

   Der Protokollführer hat über jede Versammlung eine Niederschrift an-

   zufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält.

 

 

Rechnungsprüfung

 

§ 23

 

1. Die Kassenführung des Clubs ist am Schluss eines jeden Geschäfts-

   jahres durch einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Rechnungs-

   ausschusses zu prüfen. Über die Kassenprüfung ist ein Bericht an-

   zufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen.

 

 

2. Die Mitglieder des Rechnungsausschusses, die nicht dem Vorstand

   angehören dürfen, werden durch die Mitgliederversammlung jedes

   Jahr neu gewählt.

   Wiederwahl ist nach Aussetzen eines Geschäftsjahres möglich.

 

 

Satzungsänderungen

 

§ 24

 

   Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag der Mitgliederver-

   sammlung, des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder, in der Haupt-

   versammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder

   beschlossen werden.

 

 

Auflösung

 

§ 25

 

1. Der Club kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden.

   Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich

   (nach den einschlägigen Vorschriften des BGB § 51).

 

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

   fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz in Kahl

   am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder

   mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

§ 26

 

   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich er-

   gebenden Rechte und Pflichten ist des Amtsgericht Alzenau.

 

 

Inkrafttreten

 

§ 27

 

   Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 27. September 2004 in Kraft.

   Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 22. Juni 1998.

 

 

 

 

 

 

   Kahl am Main, 27. September 2004