S A T Z U N G
des

Name und Sitz des Clubs
§ 1
1. Der am 13. April 1971 in Kahl gegründete Club führt den Namen
“Motor-Sport-Club Kahl am Main 1971 e.V.”.
2. Sitz des Clubs ist Kahl am Main.
3. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
Rechtsfähigkeit
§ 2
Der Motor-Sport-Club Kahl am Main 1971 e.V., wurde am 13. Januar
1972 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Alzenau unter dem
Aktenzeichen VR 100 eingetragen.
Zweck des Clubs
§ 3
1. Der Zweck des Clubs ist die Förderung des Motorsports auf dem
Gebiet des Kraftfahrwesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Ausführung und Förderung von sportlichen
Veranstaltungen dieser Art.
2. Der Club ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen
Tätigkeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4
Die Mitgliedschaft beim Motor-Sport-Club Kahl am Main 1971 e.V.
kann jeder Motorsportler oder Freund des Motorsportes erwerben.
§ 5
1. Den Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitritts-
erklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung der
Mitgliederversammlung voraus.
Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen.
2. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so bedarf es
keiner Angabe von Gründen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förde-
rung durch den Club im Rahmen dieser Satzung.
Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Clubs zur
satzungsmäßigen Benutzung zu.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, Bevorzugungen oder Benach-
teiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
§ 7
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren geldlichen Verpflichtungen
gegenüber dem Club stets pünktlich nachzukommen.
§ 8
1. Die Hauptversammlung kann Personen, die sich um die Förderung des
Motorsports oder des Clubs hervorragende Verdienste erworben haben
und ein Mindestalter von 60 Jahren haben, zu Ehrenmitgliedern er-
nennen.
2. Ehrenmitglieder sind frei vom Jahresbeitrag.
§ 9
Die Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühr
und des Mitgliederjahresbeitrag nach Höhe und Fälligkeit erfolgt durch die Hauptversammlung.
§ 10
Bei einem Rückstand mit seinen Beitragszahlungen ruhen die Rechte
des Mitgliedes.
Verlust der Mitgliedschaft
§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss.
§ 12
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Club erfolgt durch schrift-
liche Austrittserklärung an den Vorsitzenden zum Schluss eines
Kalenderjahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungs-
frist. Die Austrittserklärung muss mittels eingeschriebenen Briefes
dem Vorsitzenden zugesandt werden oder diesem persönlich übergeben
werden.
§ 13
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
a) die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht
oder nicht mehr erfüllt;
b) trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der
Streichung mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Viertel-
jahr im Rückstand ist;
c) wenn es sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden
Verhaltens schuldig gemacht hat.
2. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen.
Der Anspruch des Clubs auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfül-
lung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
Organe des Clubs
§ 14
Organe des Clubs sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Hauptversammlung
Der Vorstand
§ 15
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Sportwart
e) dem Jugendleiter
c) dem Protokollführer
Die Wahl eines erweiterten Vorstandes, für bestimmte Aufgabengebiete,
ist möglich. Dieser besteht aus mindestens drei, höchstens fünf, von
der Hauptversammlung zu wählenden, weiteren Mitgliedern. Seine
Aufgaben sind, die Vorbereitung der Vereinsangelegenheiten ihres
Ressorts, sowie Fassung der dazu erforderlichen Beschlüsse und Aus-
führung dieser.
2. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
befugt, darunter muss sich der erste oder der stellvertretende Vor-
sitzende befinden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung mit
einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
§ 16
Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen usw. gewährt
werden.
§ 17
Vorstandssitzungen, die tunlichst einmal im Monat stattfinden
sollen, werden vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vor-
sitzenden einberufen, der auch den Vorsitz führt.
Die Einberufung ist an eine bestimmte Form nicht gebunden.
Mitgliederversammlung
§ 18
1. Die Mitgliederversammlungen dienen in erster Linie der Beratung
und gemeinsamer Aussprachen in allen Angelegenheiten des Motor-
sportes.
2. Die Mitgliederversammlungen die möglichst monatlich einmal abzu-
halten sind, werden vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist an eine bestimmte
Form nicht gebunden.
3. In der 1. Mitgliederversammlung jeden Monats kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes über alle Fragen des Vereinslebens be- schlossen werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt,die der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesonders ist in den Mitgliederversammlungen zu beschließen, über Neuaufnahmen, Streichung
eines Mitgliedes, Wahl des Rechnungsausschusses, Erstattung von
Auslagen usw. Der Vorstand kann bis zu einem Betrag von 400,00 €,
zweckgebunden, ohne Abstimmung der Mitgliederversammlung entscheiden.
4. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmberechtigt ist Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Hauptversammlung
§ 19
1. Jährlich einmal ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Hauptver-
sammlung durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind einzube-
rufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn das von minde-
stens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
2. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens
zwei Wochen vor Abhaltung der Hauptversammlung einzuladen.
3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vor-
sitzende. Sind beide verhindert, so führt den Vorsitz der Ge-
schäftsführer.
4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Auflösung
des Clubs bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
5. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation
erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein
stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
6. Anträge an die Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung bei
der Geschäftsstelle eingereicht werden.
7. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten, sofern sie nicht
durch die Satzung jährlich erforderlich sind.
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Sportwartes und des Jugendleiters
d) Bericht des Geschäftsführers und der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen
g) Termine für das neue Geschäftsjahr
h) Ehrungen
i) Anträge
j) Verschiedenes
Verwaltung des Clubs
§ 20
In allen grundsätzlichen Angelegenheiten in der Geschäftsführung
des Clubs, ist der Vorsitzende an die Beschlüsse der Haupt-, Mit-
glieder- und der Vorstandsversammlungen gebunden.
§ 21
1. Dem Geschäftsführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Clubs.
Dieser ist dem Vorsitzenden zur Durchsicht vorzulegen.
2. Die Kassenführung eines Geschäftsjahres durch Eintragen der Einnahmen und Ausgaben des Clubs in einem Kassenbuch genau, übersichtlich und geordnet nach Datum niederzuschreiben, vor allem auch für pünktliche Einziehung der Mitgliederbeiträge zu sorgen.
3. Unverzüglich, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres, ist der
Hauptversammlung eine genaue Aufstellung des vorhandenen Vereins-
vermögens vorzulegen.
§ 22
Der Protokollführer hat über jede Versammlung eine Niederschrift an-
zufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält.
Rechnungsprüfung
§ 23
1. Die Kassenführung des Clubs ist am Schluss eines jeden Geschäfts-
jahres durch einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Rechnungs-
ausschusses zu prüfen. Über die Kassenprüfung ist ein Bericht an-
zufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen.
2. Die Mitglieder des Rechnungsausschusses, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, werden durch die Mitgliederversammlung jedes
Jahr neu gewählt.
Wiederwahl ist nach Aussetzen eines Geschäftsjahres möglich.
Satzungsänderungen
§ 24
Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag der Mitgliederver-
sammlung, des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder, in der Haupt-
versammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
Auflösung
§ 25
1. Der Club kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich
(nach den einschlägigen Vorschriften des BGB § 51).
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz in Kahl
am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 26
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich er-
gebenden Rechte und Pflichten ist des Amtsgericht Alzenau.
Inkrafttreten
§ 27
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 27. September 2004 in Kraft.
Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 22. Juni 1998.
Kahl am Main, 27. September 2004